2Europäischer Vollstreckungstitel
1.Text der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vom 21.4.2004
2.Erläuterung
Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vom 21.4.2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (im Folgenden EuVT-VO) schafft die Notwendigkeit des Exequaturs in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) ab, sofern der Titel im Ausgangsstaat als „Europäischer Vollstreckungstitel“ erlassen wurde. Damit wird eine in einem Mitgliedsstaat über eine unbestrittene Geldforderung ergangene und dort vollstreckbare Entscheidung, die in einen „Europäischen Vollstreckungstitel“ umgewandelt worden ist, nach Massgabe der Art. 5 ff. EuVT-VO in den anderen Mitgliedsstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es hierzu in dem Mitgliedsstaat, in dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll, eines Verfahrens bedarf.
Eine Forderung gilt als unbestritten, wenn sie nicht von einer Gegenleistung abhängt und der Schuldner ihr im Gerichtsverfahren
- ausdrücklich durch Anerkenntnis oder vor einem Gericht geschlossenen Vergleich zugestimmt hat
oder - nicht widersprochen hat
oder - nicht vor Gericht erschienen ist bzw. nicht vertreten war
oder - die Forderung ausdrücklich in einem Schriftstück anerkannt hat, das als öffentliche Urkunde aufgenommen worden ist
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, hat der Gläubiger im Ursprungsmitgliedstaat nach der Verordnung einen Anspruch auf einen „Europäischen Vollstreckungstitel“. In der Folge sind die Vollstreckungsorgane im Vollstreckungsmitgliedsstaat an die Bestätigung aus dem Ursprungsmitgliedsstaat gebunden, auch wenn diese zu Unrecht erteilt worden ist. Allerdings ist der Schuldner nicht rechtlos, sondern kann sich im Erststaat die Forderung bestreiten bzw. gegen den „Europäischen Vollstreckungstitel“ einen sog. „Widerrufsantrag“ (Art. 10 Abs. 1 [b] der Vollstreckungstitel-VO) stellen.