4Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen
1.Text der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vom 11.7.2007
2.Erläuterung
Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vom 11.7.2007 schafft ein einheitliches europäisches Zivilverfahren, das vor den Gerichten der Mitgliedstaten der EU – mit Ausnahme Dänemarks – Anwendung findet. Forderungen bis 2.000 Euro können damit leichter durchgesetzt werden. Die Verordnung gilt – wie das Europäische Mahnverfahren – nur für grenzüberschreitende Fälle.
Während die Europäische Vollstreckungs-VO und die Europäische Mahnverfahren-VO nur unstreitige Forderungen betreffen, sieht die Europäische Bagatellverfahrens-VO (EuBagVVO) die gleiche Lösung für streitige Forderungen bis zu einem Nettobetrag von 2.000 Euro (Wertgrenze). Zur Einleitung des Verfahrens füllt der Antragsteller ein Formular aus und reicht es beim zuständigen Gericht direkt, per Post, Fax oder Email ein (Art. 3 Abs. 1).
Beispiel: Hans Maier aus Deutschland hat während seines Urlaubs in Rom einen Verkehrsunfall mit dem in Rom wohnhaften Franco Rosso, der das Verschulden für den Unfall trägt. Die Werkstatt in Deutschland schätzt die Reparaturkosten am Auto von Hans Maier auf € 1‘500.-.
Wenn der italienische Staatsbürger die Zahlung von € 1‘500.- Euro verweigert, kann Hans Maier seinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Zukunft vor dem zuständigen italienischen Gericht nach den neuen europäischen Regeln durchsetzen. Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ist einfach, effizient und kostengünstig. Für die Verfahrenseinleitung durch den Kläger und die Erwiderung des Beklagten stehen standardisierte Formulare zur Verfügung. Ausfüllhinweise erleichtern die Nutzung in der Praxis. Eine zwingende Vertretung der Parteien durch einen Rechtsanwalt ist nicht erforderlich. Das Verfahren wird grundsätzlich schriftlich geführt. Eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn das Gericht sie für notwendig erachtet. Dadurch werden Reisekosten der Parteien vermieden.
Zugleich wird die Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen bis € 2‘000.- nach dem europäischen Verfahren in das deutsche Zivilprozessrecht eingebettet (§§ 1097-1109 ZPO).