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Forderungsausfälle aufgrund säumiger Schuldner bereiten vielen Unternehmen in Europa Schwierigkeiten. Ausfälle führen zu sinkenden Margen und müssen in die internen Kalkulationen einbezogen werden. Die zwangsweise Durchsetzung von Forderungen ist dabei ein wichtiger Pfeiler jeder Rechtsordnung. Sie stellt nicht nur die zwangsweise Durchsetzung von Forderungen sicher, sondern bietet auch Gewähr dafür, dass Forderungen „freiwillig“ bezahlt werden. Die Verflechtung der Wirtschaft innerhalb der Europäischen Union (EU) erfordert hierbei eine länderübergreifende, effektive Zwangsvollstreckung. Durch gesetzgeberische Massnahmen will der europäische Gesetzgeber hier Abhilfe schaffen und mittels eines Integrations- und Harmonisierungsprozess der Rechtsordnungen die Durchsetzung von Forderungen im europäischen Wirtschaftsverkehr erleichtern.
Allerdings sind grenzüberschreitende Beibringungsaktivitäten im Ausland für Unternehmen seit jeher mit Mühsal verbunden. Unternehmen wollen sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren und neigen dazu, auf eine konsequente Forderungsdurchsetzung im Ausland zu verzichten. Insbesondere bei „kleineren“ Forderungen verzichten viele Gläubiger auf ihr Geld, um nicht der aufwändigen Rechtsverfolgung ihrer Interessen im Ausland „gutes Geld“ hinterherzuwerfen. Diese Ängste werden genährt von fehlenden Sprach- und Rechtskenntnissen des jeweiligen Landes, verbunden mit der Befürchtung, wegen einer zahlungsgestörten Forderung monatelang auf ein obsiegendes Urteil warten zu müssen. Zuletzt bleibt der ungewisse Ausgang einer nachfolgenden Zwangsvollstreckung.
Die Europäische Kommission betrachtet es als eine der „grossen Aufgaben der EU“ sicherzustellen, dass weder Unternehmen noch Konsumenten im europäischen Rechtsraum durch die Unvereinbarkeit oder die Komplexität der Rechtsordnungen in den Mitgliedstaaten an der Geltendmachung ihrer Rechte gehindert werden. Zu diesem Zweck wurden in den letzten Jahren mit der Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung (EuVT-VO), der Zahlungsbefehl-VO mit einem einheitlichen europäischen Mahnverfahren und der Bagatellverfahrens-Verordnung (EuBagVVO) Instrumentarien als gesetzgeberische Massnahmen auf den Weg gebracht, um die Rechtsverfolgungskosten und damit den vorzuschiessenden Aufwand für den Gläubiger zu senken und die Verfahrensdauer zu verkürzen.
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